activ
e.V.
a
Brückengasse
1
c
35315
Homberg Ohm
t
Tel:
06633 / 3959 501
i
Handy:
0177 / 55 035 00
v
E-Mail:
info@activ-ev.de
Vorstand:
Harald Happel,
Brückengasse 1, 35315 Homberg Ohm,
E-Mail: H.Happel@activ-ev.de
Web: www.activ-ev.de
Vereinregister am
Amtsgericht Gießen Nr. VR 4027
Satzung
des Vereins Activ e.V. :
§ 1
Der Verein der Aktivität, des
Consulting, des Trainings, der Innovation und Information und der
Vitalität e.V. soll unter dem Kürzel Activ
e.V. eingetragen werden. Mit dem Kürzel Activ
e.V. tritt der Verein an die Öffentlichkeit und wird nur unter diesem
Kürzel in der Öffentlichkeit geführt.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen
werden und heißt dann
Activ
e.V.
Er hat seinen Sitz in Gießen / Lahn
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftbereich
ist der Bereich Gießen, sowie die gesamte Bundesrepublik Deutschland
und das europäische Ausland.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
Die Pflege und Förderung:
- des Sports, der körperlichen Bewegung und der
Beweglichkeit insbesondere durch präventive und ganzheitliche
Gesundheitsprogramme und zweckmäßige individuenbezogene
Maßnahmen.
- der körperlichen und geistigen Fitness,
Gesundheit und des Wohlbefindens.
- der Kommunikation, Kontaktpflege und Bewegung in
Familie und Lebensgemeinschaften (Partnerschaften) sowie in Gruppen
und Teams insbesondere durch Trainingsprogramme, praktische
Anleitungen und Unterstützung bei der individuellen und praxisnahen
Umsetzung sowie durch zweckmäßige individuenbezogene
Maßnahmen.
- der Familie und Lebensgemeinschaften allgemein.
- hilfebedürftiger Menschen und Gemeinschaften
allgemein durch alle dem Verein möglichen und zweckmäßigen Maßnahmen.
- dem gesellschaftlichen Miteinander verschiedener
Personen und Gruppierungen durch Förderung der sozialen Kontakte und
Kompetenzen sowie der Überwindung kommunikativer und weiterer
individuellen sowie hinderlichen Barrieren.
- der sozialen und körperlichen Kontakte zur
Förderung von Ehe und Partnerschaften.
- der nonverbalen Kommunikation und Körpersprache.
Dies beinhaltet auch die zwischenmenschliche Kommunikation und
Körpersprache, wenn sie im Sinne der ehelichen, partnerschaftlichen
und gesellschaftlichen (Lebens)-Gemeinschaft dienlich und förderlich
ist.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar /
gemeinnützige / im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den
Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
- Regelmäßige sportliche Veranstaltungen und
Aktivitäten (Durchführung geordneter Turn-, Sport- und Spielübungen).
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß
vor(aus)gebildeten Beratern, Trainern, Gruppen- und Übungsleitern.
- Durchführung von Gemeinschafts- und
Einzelveranstaltungen im Sinne der Fort- und Weiterbildung durch:
(Abhalten von) Seminare, Workshops,
Präsentationen, Versammlungen, Informationsveranstaltungen,
Praxislehrgänge, Beratungs- und Betreuungsangebote, Trainingmaßnahmen und sonstige
Veranstaltungen.
- aktive Förderung sowie theoretische und
praktische Weiterbildung des für den Verein tätigen Personals zur
Wahrung der Qualität und Aktualität
- Zusammenarbeit mit anderen den Vereinsinteressen
förderlichen Vereinen und Organisationen
- Alle Komponenten ergänzen sich und sollen
ineinander- und übergreifend die Ziele und Aufgaben des Vereins
verwirklichen.
- Akquisition von Mitteln durch Beiträge, Spenden
und öffentlichen Fördermitteln und sonstigen Einnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Über den schriftlichen und formlosen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt
eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die
Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben
Verletzungen der Vereinspflichten und -ziele, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den
Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn ein Mitglied 30 Tage nach
der zweiten Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Durch
die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind bzw. Vergünstigungen,
die diese auf Grund der Vereinszugehörigkeit erhalten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder
Ausschluss vom Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vereins oder die
Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied das Ansehen des
Vereins oder eines seiner Organe schädigt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen und muss 2 Monate vor dem Jahresende
schriftlich mitgeteilt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge noch auf
das Vereinsvermögen. Dies gilt auch im Fall der Auflösung.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal
im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand
verlangt.
Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand. Im
Falle das der Vorstand verhindert ist, kann die Mitgliederversammlung
ein Versammlungsleiter bestimmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche
vorher schriftlich einzureichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die
Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf
der Zustimmung von vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu
erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift durch den Protokollführer anzufertigen, der nicht
zum Vorstand gehört und ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Beschlussfassung über den vom Vorstand
auszuarbeitenden Wirtschaftsplan des Vereins. Die Mitgliederversammlung
beschließt den Vereinshaushalt.
• Entgegennahme des jährlichen
Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des vom Vorstand
aufzustellenden Jahresabschluss des Vereins.
• Die Mitgliederversammlung nimmt den
Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Entlastung des Vorstands.
• Entscheidung über Höhe und Verwendung der
Mitgliedsbeiträge sowie das Fälligkeitsdatum.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für
4 Jahre. Scheidet der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so
wird ein Nachfolger gewählt. Mit der Wahl und der Annahme beginnt die
Amtszeit für 4 Jahre.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
Mit der Wahl des Vorstandes und dessen Annahme
beginnt dessen Amtsperiode. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand lädt schriftlich (auch per E-Mail)
zwei Wochen im voraus mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Mit der Einladung erfolgt
gleichzeitig die Bekanntgabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der
Tagesordnung.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine
angemessene Vergütung erhalten.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des
Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n
Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Der Revisor wird jährlich neu
gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist
ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist
ausgeschlossen.
§ 9 Auflösung / Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins
bedarf der Vierfünftelmehrheit
der Stimmen aller Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist
der Vorstand der gesetzliche Liquidator und nimmt im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen die Formalitäten wahr, sofern die
Mitgliederversammlung niemand anderes bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das eventuell vorhandene Vermögen des
Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung (bzw. letzte
Mitgliederversammlung) zu bestimmende gemeinnützige und
steuerbegünstigte Einrichtung (Verein), welche die gleichen oder
ähnlichen Ziele dieses Vereins verfolgt. Hierbei muss es sich um eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft handeln, der/die/das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung der Gründungsversammlung in der derzeit
gültigen Fassung vom 06.09.2005
|